MAHLE platziert erfolgreich Anleihe in Höhe von 500 Millionen Euro mit Fälligkeit in 2031

Nach Abschluss einer erfolgreichen Investoren-Roadshow hat der MAHLE Konzern heute eine Anleihe in Höhe von 500 Millionen Euro platziert.

Stuttgart, 25. April 2024
  • Zinssatz beträgt 6,5 Prozent
  • Ausgabe und Settlement für 2. Mai 2024 geplant

Nach Abschluss einer erfolgreichen Investoren-Roadshow hat der MAHLE Konzern heute eine Anleihe in Höhe von 500 Millionen Euro mit Fälligkeit im Jahr 2031 platziert. Der Zinssatz beträgt 6,5 Prozent. Die Anleihe wird von Tochtergesellschaften des MAHLE Konzerns garantiert, die auch den im Februar 2024 abgeschlossenen neuen Konsortialkredit von MAHLE garantieren. Die Ausgabe und das Settlement der Anleihe ist für den 2. Mai 2024 geplant.

Der MAHLE Konzern nutzte die positiven Finanzmarktbedingungen, um mit der Anleihe seine langfristige Finanzierungsstrategie bis 2031 umzusetzen. Mit der Ausgabe der Anleihe stellt der MAHLE Konzern die Weichen für eine weitere Optimierung, Diversifizierung und nachhaltige Sicherung seiner langfristigen Finanzierungsstruktur. Der Erlös aus der Begebung der Anleihe wird (i) zur Rückzahlung von Schuldscheinen, (ii) zur Rückzahlung sonstiger fälliger Finanzverbindlichkeiten, (iii) für allgemeine Unternehmenszwecke und (iv) zur Zahlung von mit der Ausgabe der Anleihe verbundenen Kosten, Gebühren und Aufwendungen verwendet.

BNP PARIBAS, Citigroup, Deutsche Bank und J.P. Morgan agierten bei dieser Transaktion als Joint Global Coordinators. Clifford Chance beriet MAHLE, und Latham & Watkins beriet die Joint Global Coordinators.

 

Zukunftsgerichtete Aussagen und Prognosen

Bei bestimmten Aussagen in dieser Pressemitteilung handelt es sich um zukunftsgerichtete Aussagen. Zukunftsgerichtete Aussagen sind naturgemäß mit einer Reihe von Risiken, Unwägbarkeiten und Annahmen verbunden, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ergebnisse oder Entwicklungen von den in den zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder implizierten Ergebnissen oder Entwicklungen in wesentlicher Hinsicht abweichen. Diese Risiken, Unwägbarkeiten und Annahmen können sich nachteilig auf das Ergebnis und die finanziellen Folgen der in diesem Dokument beschriebenen Vorhaben und Entwicklungen auswirken. Es besteht keinerlei Verpflichtung, zukunftsgerichtete Aussagen aufgrund neuer Informationen, zukünftiger Entwicklungen oder aus sonstigen Gründen durch öffentliche Bekanntmachung zu aktualisieren oder zu ändern. Die Empfänger dieser Pressemitteilung sollten nicht in unverhältnismäßiger Weise auf zukunftsgerichtete Aussagen vertrauen, die ausschließlich den Stand zum Datum dieser Pressemitteilung widerspiegeln. In dieser Pressemitteilung enthaltene Aussagen über Trends oder Entwicklungen in der Vergangenheit sollten nicht als Aussagen dahingehend betrachtet werden, dass sich diese Trends und Entwicklungen in der Zukunft fortsetzen. Die vorstehend aufgeführten Warnhinweise sind im Zusammenhang mit späteren mündlichen oder schriftlichen zukunftsgerichteten Aussagen von MAHLE oder in deren Namen handelnden Personen zu betrachten.

Rechtliche Hinweise: Anleihe Emission

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Im Zusammenhang mit der Emission der Anleihe können die Joint Bookrunner und ihre verbundenen Unternehmen, die als Investoren für ihre eigenen Konten handeln, die Wertpapiere von MAHLE zeichnen oder kaufen und in dieser Eigenschaft die Wertpapiere von MAHLE behalten, kaufen, verkaufen, anbieten oder anderweitig für ihre eigenen Konten mit solchen Wertpapieren und anderen Wertpapieren von MAHLE oder damit verbundenen Investitionen im Zusammenhang mit diesem Wertpapierangebot oder anderweitig handeln. Die Joint Bookrunner beabsichtigen nicht, den Umfang einer solchen Investition oder Transaktion anzugeben, es sei denn, sie stehen im Einklang mit gesetzlichen oder regulatorischen Verpflichtungen.

MIFID II PRODUKTÜBERWACHUNGSPFLICHTEN / ZIELMARKT PROFESSIONELLE INVESTOREN UND GEEIGNETE GEGENPARTEIEN – Die Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Anleihe hat – ausschließlich für den Zweck des Produktgenehmigungsverfahrens jedes Konzepteurs – zu dem Ergebnis geführt, dass: (i) der Zielmarkt für die Anleihe ausschließlich geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden, jeweils im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU (in der jeweils gültigen Fassung, "MiFID II"), umfasst und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Anleihe an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden angemessen sind. Jede Person, die in der Folge die Anleihe anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein "Vertriebsunternehmen") soll die Beurteilung des Zielmarkts der Konzepteure berücksichtigen; ein Vertriebsunternehmen, welches MiFID II unterliegt, ist indes dafür verantwortlich, seine eigene Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Anleihe durchzuführen (entweder durch die Übernahme oder durch die Präzisierung der Zielmarktbestimmung der Konzepteure) und angemessene Vertriebskanäle zu bestimmen.

VERBOT DES VERKAUFS AN KLEINANLEGER IM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM – Die Anleihe ist nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 MiFID II; oder (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Richtlinie 2016/97/EU (in ihrer jeweils gültigen Fassung, die "Versicherungsvertriebsrichtlinie"), soweit dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II gilt.

VERBOT DES VERKAUFS AN KLEINANLEGER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH – Die Anleihe ist nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Vereinigten Königreich ("GB") bestimmt und sollten Kleinanlegern in GB nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 2 Punkt (8) der Verordnung (EU) Nr. 2017/565, wie sie aufgrund des European Union (Withdrawal) Act 2018 ("EUWA") Teil des nationalen Rechts ist; oder (ii) ein Kunde im Sinne der Bestimmungen des Financial Services and Markets Act 2000, in seiner jeweiligen Fassung (der "FSMA") und jeglicher Vorschriften oder Verordnungen, die im Rahmen des FSMA zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 erlassen wurden, wenn dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Punkt (8) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wie sie durch das EUWA Teil des nationalen Rechts ist, qualifiziert wäre.